Ich hatte letztens einen Artikel über Bewertung von Anwälten geschrieben, was es zu beachten gilt. Ein anderer Aspekt sind anwaltliche Berufspflichten. Wenn ein Anwalt gegen diese Berufspflichten verstößt, dann kann man sich diesbezüglich bei der für den Anwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer beschweren. Solche Beschwerden sind oft ohne Erfolg. Warum das so ist und wie ihr das vermeiden könnt, das schildere ich in diesem Artikel.
Beschwerde gegen Anwalt
Viele Beschweren sich gegen ein Verhalten ihres Anwaltes, ohne sich mit den Berufspflichten auseinanderzusetzen und ohne zu wissen, was die Kammer kann und was sie nicht tun kann. Solche Beschwerden gehen dann nach hinten los. Dabei ist es einfach zu vermeiden.
Die Kammer kann nichts ermitteln
Egal was ihr dem Anwalt vorwerft: Die Kammer kann und darf den Sachverhalt nicht ermitteln. Wenn ihr also keine Beweise habt oder der Anwalt einfach sagt das stimmt nicht, dann sind Beschwerden von keinem Erfolg gekrönt. Daher könnt Ihr Euch die Mühe sparen. Doch manche Sachverhalte sind auch beweisbar: Dann macht eine Beschwerde Sinn.
Welche Anwaltlichen Berufspflichten gibt es?
Es gibt im Gesetz die folgenden Berufspflichten in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
- Gewissenhaftigkeit
- Unabhängigkeitspflicht
- Verschwiegenheitspflicht
- Sachlichkeitspflicht
- Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten
- Fremdgeldbetreuungspflichten
- Berufshaftpflichtpflicht
- Fortbildungspflicht
Diese Pflichten sind in den §§43 ff., 53, 56, 59, 76 BRAO geregelt.
Gerade das Sachlichkeitsgebot ist entweder über Protokolle oder Schriftsätze beweisbar. Unsachlich verhält sich ein Anwalt, wenn er die Gegenseite nur noch persönlich angreift, ohne dass dies der Vertretung irgendwie dienlich ist. Gewissenhaftigkeitsverstöße ergibt sich auch aus Schriftsätzen oder beweisbarem Verhalten.
Auch Verstöße gegen die Fortbildungspflicht, die Pflichten bei Fremdgeldern und beim Erhalt einer Berufshaftpflichtversicherung sind beweisbar. Schwieriger sind es aber das Verbot Widerstreitende Interessen zu vertreten oder die Pflicht, unabhängig zu agieren.
Dabei verkennen Laien oft die Grenzen. Widerstreitende Interessen liegen nicht schon dann vor, wenn man jede Partei schon einmal vertreten hat, auch und soweit dies gegen genau diese andere Partei der Fall war. Denn leider muss die Vertretung in derselben Rechtsangelegenheit vorliegen. Daran scheitert es oft, weil alleine ein sachlicher Zusammenhang nicht ausreicht.
Sachlichkeitspflicht als Berufspflicht
Gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt ein Anwalt, der bewusst Unwahrheiten verbreitet und herabsetzende Äußerungen nutzt, ohne dass andere hierzu Veranlassung gegeben hat. Insbesondere Beleidigungen sind hierunter zu sehen, auch wenn im Kampf um das Recht auch deutliche Kritik geäußert werden darf (was dann aber eben nicht anlasslos ist, weil man ja reagiert). Verboten sind damit auch Lügen weiterverbreiten, auch wenn der Anwalt seinem Mandanten glauben und vertrauen darf.
Gewissenhaftigkeitspflicht
Gegen die Pflicht, gewissenhaft zu handeln, verstößt, wer nichts tut oder falsches tut. Dabei gilt nicht jede Untätigkeit als Verstoß, die Bummelei muss eine grobe Pflichtwidrigkeit darstellen. Wer Fristen versäumt, Schriftsätze nicht weiterleitet, sich auf Termine nicht vorbereitet, nicht zurückruft, nie erreichbar ist, der verhält sich grob Pflichtwidrig und verstößt auch gegen die Grundpflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Dabei werden mehrere Verstöße schnell als Häufung eher eine Berufspflichtverletzung darstellen als eine einzige. Die Kommentare fordern dabei eben hartnäckige Untätigkeit. Auch hieran scheitern dann viele Beschwerden.
Fazit
Nicht jedes Fehlverhalten führt zu einer berufsrechtlichen Sanktion. Es muss schon eine gewisse Schwelle erreicht werden, ab der die Kammern dann einen Verstoß gegen das Berufsrecht annehmen. Diese Schwellen müssen allesamt beweisbar sein. Eine erfolglose Beschwerde wird einen Anwalt nur wütend machen, daher sollte man sparsam sein mit diesem Mittel, wenn man einen Anwalt noch braucht.