Es kommt immer mal wieder vor: Ein (familienpsychologisches) Gutachten wird nicht nur vom Gutachter, sondern von einem Co-Autoren mit erstellt. Das ist unzulässig: Keine Erstellung durch Hilfskraft, jeder Gutachter muss im Beweisbeschluss namentlich benannt sein. Detlef Burhoff berichtet insoweit in seinem Block über die Konsequenzen: Dem dortigen (strafrechltichen) Gutachter wurde der Gutachtensauftrag entzogen. Das Gutachten ist wegen Verstoß gegen das Verbot der Delegation der Exploration unverwertbar. Solch ein Vorgehen ist absolut unsachgemäß, wie Salzgeber in seiner Besprechung zu OLG Schleswig in NZFam 2020, 719 schreibt:
Im Beschluss wird eine Reihe von Hinweisen auf völlig unsachgemäßes Vorgehen der Sachverständigen gegeben, sei es bei der Exploration, die nicht nur durch die beauftragte Sachverständige sondern von einer beigezogenen Psychiaterin ohne ergänzenden Beschluss (…) durchgeführt worden ist
Josef Salzgeber, Kommentar zu Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein
familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen
Schlüsse auf eine delegierte Exploration kann man nicht stützen.
Keine Erstellung durch Hilfskraft
Nicht umfasst von diesem Verbot sind kleinere Handlungen wie Empfang, eine Urinprobe ins Labor geben usw.
Doch alles was unmittelbar einfliesst in das Ergebnis des Gutachtens muss der Gutachter selber explorieren. Er kann sich nicht auf – im übrigen ggf. auch nicht richtige – Aussagen oder Protokolle verlassen.
Rückerstattung der Gutachtenkosten
Solcherlei erlangte Gutachterkosten sind ausnahmslos zurückzuerstatten.
Den Artikel von Detlef Burhoff lest Ihr hier: