Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Weimarer Maskenrichter bestätigt:
Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023, durch das der Angeklagte wegen Rechtsbeugung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, als unbegründet verworfen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.
Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Das Urteil des Landgerichts weist weder formell noch sachlich Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte, der sich außerdem zahlreiche Gehörsverstöße zuschulden kommen ließ, bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war. Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hielten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls keinen Erfolg, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat.
Damit ist das Urteil des Landgerichts Erfurt rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Erfurt – Urteil vom 23. August 2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21″
Meine Meinung zur Entscheidung des BGH
Meine Meinung dazu habe ich auf Tichys Einblicke zusammengefasst wie folgt:
Es ist eben so: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, obwohl die Entscheidung so wie begründet falsch ist.
Hier wird etwas verurteilt, was oft ähnlich üblich ist; das eigentliche Problem wird übersehen.
Wann Rechtsbeugung?
Rechtsbeugung kann eine Frage nicht sein, die unterschiedlich vertreten wird. Hier geht es um die Frage, ob Maßnahmen gegen Dritte (§1666 BGB) auch staatliche Stellen beinhaltet, ob also ein Lehrer einen Fehler im Dienst macht oder nicht). Hier vertreten Dritte durchaus die Aussage, dass es möglich bleiben muss, auch Maßnahmen gegen Dritte die beim Staat arbeiten hierunter zu subsumieren.
Vereinfacht: Macht es einen Unterschied ob jemand ein Kind schlägt wenn er in Uniform unterwegs ist oder in Freizeitkleidung?
Diskutierbares ist keine Rechtsbeugung
Da die Auffassungen diskutiert werden und nicht absurd sind, kann keine Rechtsbeugung vorliegen. Soweit ich es im Kopf habe, haben diverse Menschen, auch ehemalige Richter, die Anwendung von §1666 Abs. 4 BGB bejaht.
Was alle übersehen: Art. 1 I GG
Rechtsbeugung liegt aber dann vor, wenn wie vorliegend ein Richter über viele Kinder entscheidet, ohne diesen rechtliches Gehör zu geben und ohne diesen einen Verfahrensbeistand beizuordnen.
Das hat Richter D. grob falsch gemacht. Hier wurde eine Vielzahl von Kindern Objekt staatlichen (richterlichen) Handelns, ohne als Rechtssubjekt wahrgenommen zu werden und Teilhaberechte zu haben. Das ist ein Eingriff in die Menschenwürde. So habe ich aber noch niemand argumentieren sehen, weil auch den jetzt tätigen Behörden es recht egal war ob Kinder durch Erwachsene bevormundet werden.
Übliche Praxis: Gewogene Gutachter wählen?
Letztlich ist das, was der BGH bemängelt, doch übliche Praxis im Familienrecht: Man sucht sich Gutachter, die so schreiben wie man es braucht, selbst wenn es falsch ist. Auf Gresser und Jordan weise ich einfach mal hin, aber auch auf LG Frankenthal 8 O 49/16. Der damals tätige Richter, der ein Gutachten ohne Substanz durchgewunken hatte („weil die GAin ihm aus vielen Verfahren bekannt sei…“) wurde mit Versetzung an das OLG Zweibrücken „bestraft“.
Zweierlei Maß?
Ja.
Meine Entscheidung
Die Verurteilung geht in Ordnung, das Strafmaß ist doch milde. Ich selber hätte Richter D. wegen Ignoranz von Art. 1 I GG verurteilt und hart bestraft.
Mit den jetzigen Gründen hingegen kann man sehr sehr viele Familienrichter abschießen.
Ich fürchte aber, dass die Grundsätze dieser Verurteilung nur wegen der Corona-Meinung des Richters erfolgt ist, nicht wegen der Fehler, die er gemacht hat, die aber aus meiner Sicht alltäglich sind und viel zu oft so vorkommen.
Solange Gutachter nicht automatisch und ohne Einfluss des Richters ausgewählt werden, sind Bevorzugungen an der Tagesordnung, ebenso wirtschaftliche Abhängigkeiten.