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Sorgerecht

Elternwohl

Gibt es einen Fachterminus des Elternwohl? Gesetzlich gibt es im Familienrecht und Kindschaftsrecht nur das Kindeswohl. Doch immer wieder liest man in Gutachten auch, dass das Wohl eines Elternteils durch eine Änderung der Rechtslage (Herausnahme, Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil übertragen usw.) beeinträchtigt sein soll. Dies ist falsch.

Elternwohl

Insbesondere wenn an einem Gutachten nicht alle beiden Eltern teilnehmen, sondern nur ein betroffener Elternteil exploriert wird, besteht die Gefahr, dass man zu sehr auf diesen einen Elternteil abstellt (Ventzlaff/Foerster, S. 683, rechtse Spalte). Es kommt aber nicht darauf an, ob ein Elternteil besonders belastet oder gar geschädigt wird.

Elternwohl beeinflusst aber Kinder

Zurecht weist Ventzlaff/Foerster aber auch darauf hin, dass natürlich eine Konnexität des Wohles der Eltern mit den Kindern besteht. Wir alle kennen den flapsigen Spruch „Happy Wife, Happy Life.“ Genau so ist es aber bei Kindern. Wenn es den Eltern gut geht, geht es auch den Kindern gut. Kinder, die sich Sorgen machen um die Eltern, sind beeinträchtigt und werden auch dadurch geschädigt. Ich erlebe immer wieder, dass das Jugendamt eine Herausnahme mit einer „Krankheit“ von einem Elternteil begründet. Diese meist falsche Aussage ist jedenfalls immer eine Kindeswohlgefährdung.

Beeinflussung durch Elternwohl aber auch negativ

Freilich muss auch berücksichtigt werden, dass die Belastung aus einer krankhaften Situation auch das Kind belastet, weil Verantwortungen auf ein Kind übertragen werden, die da eigentlich nicht hingehören. Die Aussage von Rita Süßmuth im Tagesspiegel 2008 „Kindeswohl und Elternwohl sind eine Einheit“ ist daher überwiegend richtig, wenn auch in rechtlicher Hinsicht das Elternwohl zurückzutreten hat.

Eine Erziehung zu fordern, die sich auf wenige Aufgaben beschränkt und dabei das Schädliche vermeidet und die das Elternwohl dem Kindeswohl nicht unterordnet, wie es die NZZ 2022 getan hat, reicht daher in rechtlicher Hinsicht nicht aus.

Hier sehen wir aber auch ein Problem: Das Rechtliche stößt mit dem Pädagogischen zusammmen. Wo es grundsätzlich nicht die eine Wahrheit (im Erziehungssinn) gibt, gibt es nur einen Begriff Kindeswohl.

Elternwohl und Jugendamt

In rechtlicher Hinsicht sollte man also im Verfahren das Elternwohl insoweit einfordern, als dass eine Nichtbeachtung den Kindern schadet. Das gilt für alle §8a SGB VIII Meldungen, aber auch für Beschlüsse der Gerichte. Diese nehmen schon regelmäßig nicht mehr Bezug auf die negativen Auswirkungen einer Herausnahme. Noch seltener wird auf die Wechselwirkung Eltern- und Kindeswohl abgestellt. Daher ist dies ein wesentlicher Aspekt, auf den wir eingehen sollten und Argumente des Gerichts einfordern.

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