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Recht allgemein

Sammelklage?

Es gibt in Deutschland keine Sammelklagen. Die beiden Ausnahmen sind die Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) und die Musterfeststellungsklagen. Beides sind keine Sammelklagen im rechtlichen Sinne, weil man immer noch individuell betroffen sein muss. Eine Betroffenheit als Teil einer Gruppe für eine Klagebefugnis reicht auch in diesen beiden Klageformen nicht aus.

Trotzdem hält sich das Gerücht immer wieder, dass es Sammelklagen gibt. Zum EuGH. EGMR. Wohin auch immer, sogar am internationalen Strafgerichtshof.

Sammelklage in den USA?

Findige Geldverdiener haben sich sogar die Frage gestellt, ob man eine Class Action (echte Sammelklage) nicht auch in den vereinigten Staaten anhängig machen kann (wie sie Dr. Rainer Füllmich im Hinblick auf den PCR Test anhängig machen wollte und Gelder hierfür eingesammelt hat, vgl hier).

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht (Federal Law, im Gegensatz zu State Law, dem Recht der einzelnen Bundestaaten) ergibt, wenn der Streitwert mehr als 5.000.000 Dollar beträgt, oder wenn Kläger und Beklagte in unterschiedlichen Staaten ansässig oder ausländische Parteien beteiligt sind (diversity; hier vereinfacht dargestellt.)

Sammelklagen können vor einem US-Bundesgericht (Federal Court) erhoben werden, wenn der Anspruch der Kläger sich aus dem US-Amerikanischen Bundesrecht ergibt

Juraforum

Betroffene US Amerikanische Eltern hätten hier theoretisch eine Chance. Für alle anderen kommt eine solche Class Action nicht in Frage.

Verbandsklage als Sammelklage gegen das Jugendamt?

Die Musterfeststellungsklage hat folgende Voraussetzungen:

  • Ein Verband klagt gegen einen Konzern
  • Es müssen rechtlich zulässige Feststellungsansprüche vorliegen (Vorfragen von Ansprüchen klärbar sein)
  • 50 Verbraucher müssen der Klage beitreten innerhalb von 2 Monaten

Eine Klage gegen den Staat ist nicht vorgesehen. Natürlich könnte man aus einer Form der Gleichbehandlung versuchen dies zu erstreiten. Aber erstens muss man dann einen zugelassenen Verband i.S. §4 UKlG finden und zweitens wird dies auch keinen Erfolg haben. Denn die Sammelklage ist eben die Ausnahme bzw. in Deutschland nicht vorgesehen, so dass auch eine verfassungsgemäße Auslegung wohl nicht in Betracht kommt.

Streitgenossenschaft?

Es gibt in Deutschland aber die Möglichkeit, gemeinsam Klage zu erheben, die sogenannte Streitgenossenschaft. Die Prozesse werden zwar gemeinsam geführt und verhandelt, aber letztlich rechtlich jeweils einzeln behandelt. Sie sind möglich, wenn

  • sie bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 1. Alt. ZPO)
  • wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 2. Alt. ZPO)
  • ihre Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 60 ZPO)
  • das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist und alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden (§ 260 ZPO analog).

Dadurch wird aber nicht das Prozessrisiko reduziert, weil faktisch einzelne Prozesse geführt werden.

Klagevereine oder Abtretungen?

Eine Möglichkeit wäre es zudem, wenn Ansprüche an einen Verein abgetreten werden oder übertragen sind (oder an eine Privatperson). Je nach Klagegrund kann dann aus diesem abgetretenen Recht vorgegangen werden. Dann hat man eine Quasi Sammelklage, allerdings mit diversen Nachteilen. Nicht jeder Anspruch kann abgetreten werden, einige sind höchstpersönlich. Zudem braucht man recht detailliertes Regelwerk, um Rückzahlungen usw. zu regeln, damit im Erfolgsfall nicht der eine mit dem Geld aller davonlaufen kann.
Vorteile von Abtretungen sind, dass man so Zeugen schafft. Gerade bei 4 Augensituationen hat man meist keine Chance etwas zu beweisen. Durch die Abtretung wird der Geschädigte aber zum Zeugen.

Die Kosten werden geringer, das Risiko bei Totalverlust reduziert. Denn Firmen, Vereine und Co. kann man dicht machen, wenn diese überschuldet sind. Bei großen Bauvorhanden ist das Konstrukt der Projekt-GmbH durchaus bekannt.

Probleme der Abtretung als „Sammelklage“

Das Problem der Abtretung wird es sein, idente Streitigkeiten zu finden. Dasselbe Amt oder Amtsgericht und dieselben Fehler wird es schwer geben. Zwar sind die strukturellen Probleme ident, der Begriff des Kindswohls aber individuell.
Die Gerichte können daher oft die Zulässigkeit dieser Streitverbindung verhindern, wobei bei Abtretung ja ein Anspruch aus mehreren Aspekten verfolgt wird.

Dafür sind die Vorbereitungen teuer und beratungsintensiv.

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