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Gutachten

Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne gerichtlichen Auftrag

Ein Problem, das ich in vielen Gutachten erlebe ist, dass der Sachverständige eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne gerichtlichen Auftrag vornimmt. Folgenden Satz möchte ich an dieser Stelle beispielsweise für viele Gutachten zitieren:

Die Mutter hat in der Vergangenheit viel Alkohol konsumiert (glaubhafte Aussage des Vaters, Aussage der Tante)

zitiert nach einem Umgangsgutachten aus 2019, anonym

Diese Aussage begegnet vielen Bedenken, die so himmelschreiend sind, dass ich fast gar nicht weiß wo ich anfangen soll.

Glaubwürdigkeitsbeurteilung als ureigene gerichtliche Aufgabe

Die Würdigung von Beweisen ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters (zitiert nach Jahn, Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafverfahren, m.w. Nachweisen hier). Er ist hierfür berufen, auch wenn er keine entsprechende psychologische Ausbildung hat oder haben muss. Diese Grundsätze sind ohne Probleme auf alle anderen Richter zu übertragen.

Konkret formuliert der BGH:

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter – wie auch hier – zugleich Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (BGH, Urteil vom 18. August 2009 – 1 StR 155/09, NStZ 2010, 51, 52).

zitiert nach 1 StR 602/12

Glaubwürdigkeitsbeurteilung nur bei Besonderheiten durch Fachleute

Nur wenn der Fall Besonderheiten aufweist, darf das Gericht ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit einholen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93, StV 1994, 173; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05,NStZ-RR 2006, 242, 243). Solche Umstände können gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erinnerungsfähigkeit einer Beweisperson aus besonderen, psychodiagnostisch erfassbaren Gründen eingeschränkt ist oder dass besondere psychische Dispositionen oder Belastungen – die auch im verfahrensgegenständlichen Geschehen selbst ihre Ursache haben können – die Zuverlässigkeit der Aussage in Frage stellen könnten, und dass für die Feststellung solcher Faktoren und ihrer möglichen Einflüsse auf den Aussageinhalt eine besondere, wissenschaftlich fundierte Sachkunde erforderlich ist, über welche der Tatrichter im konkreten Fall nicht verfügt (BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241 mwN).

zitiert nach 1 StR 602/12

Zusammenfassend kann das (nicht abschließend) in folgenden Konstellationen der Fall sein:

  • Tat liegt sehr lange zurück: Bei Taten, die längere Zeit zurückliegen,  sollte die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen genauer geprüft werden;
  • Psychische Krankheit des Zeugen: Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist bei Vorhandensein einer psychischen Erkrankung (Depressionen etc.) eines Zeugen anzunehmen, so auch der Bundesgerichtshof;
  • Junge Zeugen: Das junge Alter eines Zeugen ist ein Umstand, der die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens notwendig macht. Dies geschieht vor allem bei Sexualdelikten an Kindern oder Jugendlichen;
  • Zeugen, die bei ihrer Aussage unter Alkohol oder Drogen standen;
  • Zeugen, die widersprüchliche Aussagen gemacht haben.

Sachverhaltsermittlung ist richterliche Aufgabe

In den allermeisten (auch familienrechtlichen) Verfahren liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die richterliche Entscheidungsfindung, deren ureigenste Aufgabe auch die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist, kann aber niemals (als Ausfluss der Amtsermittlungspflicht) auf den Sachverständigen übertragen werden (vgl. OLG München Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15):

Zugleich und parallel hierzu wird das Amtsgericht unverzüglich u.a. die weiteren nach § 26 FamFG von Amts wegen erforderlichen umfangreichen Ermittlungen – insbesondere die Anhörung der Zeugen für den vorliegenden Einzelfall – durchzuführen haben. Insbesondere auch die Anlage von Zweitakten bzw. Drittakten dürfte zwingend geboten sein, um alle möglichen und notwendigen Maßnahmen durch Durchsetzung des Beschleunigungsgebotes effektiv zu ergreifen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nach § 26 FamFG dem Gericht obliegende Verpflichtung nicht allein auf den Sachverständigen delegiert werden kann.

OLG München Familiensenate Augsburg, 30 UF 232/15

Das ist nicht nur für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung relevant, sondern insbesondere weil das OLG zurecht darauf hinweist, dass die Grundlagen dieser Beurteilung (Zeugenaussagen) durch das Gericht und nicht durch den Sachverständigen einzuholen sind.

Unverwertbares Gutachten bei falschen Anknüpfungstatsachen

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner, von mir bis zum Exzess, zitierten Rechtsprechung BGH XII ZB 68/09 Rn. 42 festgestellt:

Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die seitens des Amtsgerichts veranlasste Stellungnahme des psychologischen
Sachverständigen, wonach das Kind aus psychologischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Mutter zurückgeführt werden sollte, unberücksichtigt gelassen. Die Ergebnisse der Begutachtung konnten schon deshalb nicht ohne weiteres in die Würdigung einbezogen werden, weil der Sachverständige teilweise unzutreffende bzw. ungeklärte Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hatte.

BGH XII ZB 68/09 Rn. 42

Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Tatsachen zu klären, nicht des Sachverständigen. Das ist Fundament unseres Rechtsstaates. Ausnahmen gibt es hierzu nicht. Wenn es darauf ankommen würde, kann der Sachverständige alternativ entscheiden (wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit des Vaters annimmt, dann …, wenn es die Unglaubwürdigkeit des Vaters annimmt, dann …) oder eine Erweiterung des Beweisauftrages anregen. Er kann diesen Auftrag aber nicht selber erweitern.

Wenn der Gutachter über den Beweisbeschluss hinausgeht

Eine eigenständige Überschreitung des Beweisbeschlusses kann dazu führen, dass ein Sachverständiger befangen ist. Hierzu führt das OLG Naumburg aus:

Das Verhalten eines Sachverständigen kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn er über das Beweisthema und den Gutachtenauftrag hinausgeht, ohne zuvor gegenüber dem Gericht eine Ergänzung des Beweisbeschlusses angeregt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt: Mehrere Gründe, die für sich betrachtet (noch) nicht ausreichen, können in ihrer Gesamtschau der ablehnenden Partei berechtigterweise Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.

zitiert nach OLG Naumburg, 10 W 69/11

Hieraus sieht man eindeutig, dass vorab ein Antrag auf Ergänzung des Beweisbeschlusses zu beantragen ist. Zudem verstößt dieses Vorgehen am Richter und der Partei vorbei gegen Beweisunmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit (deren Anwendbarkeit im FamFG Verfahren aber umstritten sind).

Ein solcher Gutachter sollte daher dann abgelehnt werden, wenn dieses Vorgehen negative Schlüsse auf die betroffene Person zieht.

Fazit: Keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung ohne entsprechenden Beweisbeschluss

Es darf daher keine Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne gerichtlichen Auftrag (Ergänzung des Beweisbeschlusses) geben. Hierdurch wird die richterliche Entscheidungsfindung auf den Sachverständigen übertragen, was unzulässig ist. Ein solcher Sachverständiger macht sich damit unglaubwürdig, er ist nicht mehr neutral und befangen. Er macht sich zudem schadensersatzpflichtig nach §839a BGB.

Richter sollte man immer auf ihre Aufgaben hinweisen.

local_hospital

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