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Amtshaftung

Höherer Schaden bei langer Verfahrensdauer

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei einer überlangen Verfahrensdauer bei bestimmten Situationen auch eine Erhöhung der pauschalen Schadensersatz-Summen von 1.200 € je Jahr des §198 GVG in Betracht kommt. Konkret war es im Verfahren zu einer 37 (!) monatigen Verfahrensdauer in einer Kindschaftssache gekommen (mehr hier).
Das zuständige Oberlandesgericht (wenig überraschend die Pfälzer Rechtsexperten um Herbert Mertin, JM) hatte den Verzögerungsschaden mit 3.700 € bemessen, der Antragsteller 15.000 € (immateriellen) Schaden gefordert.

Zur Entscheidung über die konkrete Höhe hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen. Eine konkrete Bemessung steht also noch aus. Doch die Gründe, weshalb eine besondere Situation bei dieser Verfahrensdauer hohen Schadensersatz fordert, die hat es in sich.

Höherer Schadensersatz 1.200 € je Jahr bei langer Verfahrensdauer

Der Gesetzgeber hat für die reine Verzögerung einen Pauschalbetrag von 1.200 € je Jahr festgesetzt:

„(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung.“

§198 II S. 1-3 GVG

Wie immer ist der Staat bei eigenem Schaden sehr sparsam.

Doch er hat die Möglichkeit von Ausnahmen zugelassen:

“ Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.“

§198 II S. 4 GVG

Hierauf stützt das Gericht die Zurückverweisung.

Höherer Schaden: prozessuale Hürden vor Schadensersatz

Gleichzeitig ist es recht schwer, überhaupt Schaden zu erlangen. Erst einmal muss man die Verzögerung rügen, das darf man auch nur alle 6 Monate und auch erst, wenn Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgeführt wird. Auf Deutsch: Der Staat macht ja keinen Fehler. Umso überraschender ist daher, dass es nun überhaupt eine Entscheidung zu diesem Thema gibt. Die Rechtsbeschwerde wurde auch erst nachträglich zugelassen.

Begründung: Recht auf Umgang und Familienleben verletzt

Spannend ist die Begründung: Der BGH stützt sich auf die EMRK und das Grundgesetz. Gerade Argumente übernationalen Rechts finden sich in Familiensachen viel zu selten.

Daher kann sich „Eine (…) von anderen Verfahren abhebende entschädigungsrelevante Besonderheit (…) aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden – über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden – nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben 

BGH aaO

Die besondere Bedeutung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird damit endlich einmal ausgesprochen. Der Argumentation des Landes, dass der Schaden aus dem Justizskandal Kuppinger hier keine Rolle spielen (wegen dem es überhaupt Verzögerungsrügen erst gibt), würde zu Recht abgewatscht. Dass in Deutschland Richter denken, sie würden über der bindenden Rechtssprechung des EGMR stehen, ist nichts neues, bleibt aber wenig rechtsstaatlich.

Insoweit ist diese Entscheidung durchaus relevant für Amtshaftungsklagen und die Verfahrensführung in Familiensachen.

(Danke Ruwen für den Hinweis)

3 Antworten auf „Höherer Schaden bei langer Verfahrensdauer“

„Eine konkrete Bemessung steht also noch aus.“
Nach dem BGH-Entscheid hat das beklagte Land die vollständige Forderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 15.000 € anerkannt. Es gibt also kein strittiges Urteil. Den entsprechenden Beschluss des OLG Koblenz vom 27.01.2022 kann ich gerne zur Verfügung stellen. Er wird aber auch vom OLG Koblenz bei Anfrage zugesandt.
Bei einem anderen Fall hat das Land Rheinland-Pfalz pro Monat anerkannter Verfahrensverzögerung 250 € angeboten.

„Erst einmal muss man die Verzögerung rügen, das darf man auch nur alle 6 Monate und auch erst, wenn Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgeführt wird.“
§ 198 Absatz 3 Satz 2 GVG
„Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist.“
Es geht also nicht zwingend um die Fortführung, sondern den Abschluss in angemessener Zeit.
Vor allem aber hat der Gesetzgeber bei Einführung der §§ 155b und 155c FamFG aus der ausnahmsweise gebotenen kürzeren Frist als sechs Monate, für Kindschaftsverfahren, den Regelfall gemacht. So heißt es in der Beschlussempfehlung Bt-Drs 18/9092 auf Seite 18:
„Hingegen sind die übrigen für die Verzögerungsrüge getroffenen Regelungen des § 198 GVG auf die Beschleunigungsrüge im Verfahren nach § 155b FamFG-E nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für die in § 198 Absatz 3 GVG vorgesehen Wiederholungsfrist von sechs Monaten.“

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